1. Umfang
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen von Werkleistungen, Dienstleistungen, Tests, Waren und Leistungen (die „Produkte“), die die ATT advanced thermal technologies GmbH (der „Lieferant“) an den Kunden (den „Kunden“), zusammen die „Parteien“, erbringt. Die Produkte werden typischerweise, aber nicht zwingend, im Rahmen von Projekten (jeweils ein „Projekt“) erbracht. Im Falle von Softwarelizenzen, -lieferungen und -installationen gelten ergänzend die spezifischen Lieferantenbedingungen für Software, Lizenzen und Installationen.
1.2 Spätestens mit der Abgabe seiner Vertragserklärung gegenüber dem Lieferanten akzeptiert der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwiderruflich.
1.3 Sofern der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt, ist er nicht an schriftliche, mündliche oder sonstige Geschäftsbedingungen gebunden, die von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, diese ergänzen oder diese ergänzen. Sämtliche dieser Geschäftsbedingungen sind null und nichtig und haben keinerlei Wirkung.
1.4 Der Anbieter behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu aktualisieren. Die jeweils aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf der Website des Anbieters veröffentlicht. Im Falle einer Aktualisierung wird der Kunde über die Änderungen informiert. Widerspricht der Kunde den aktualisierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Benachrichtigung, gelten die neuen Bedingungen als vom Kunden angenommen.
2. Angebote
2.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart und von beiden Parteien unterzeichnet, sind alle Angebote des Lieferanten freibleibend. Die in den Angeboten genannten Preise basieren auf der Einschätzung des Lieferanten zum Zeitpunkt der Angebotserstellung und können sich ändern.
2.2 Angaben und Angaben in Katalogen, Prospekten etc. sind nur verbindlich, wenn im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2.3 Die Projektidee und der Angebotsinhalt sind geistiges Eigentum des Lieferanten. Daher dürfen die Angebots- und/oder Projektdokumentation ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Die Dokumentation bleibt Eigentum des Lieferanten und ist diesem auf Verlangen zurückzugeben.
2.4 Der Lieferant wird den Inhalt und die Existenz des Angebots ohne Zustimmung des Kunden nicht an Dritte weitergeben.
2.5 Änderungen der Spezifikationen, Mengen, Materialien oder des Designs der Produkte nach Vertragsschluss werden zwischen den Parteien schriftlich vereinbart. Beeinflussen solche Änderungen die Leistung oder den Lieferplan des Lieferanten, kann der Lieferant das Angebot entsprechend anpassen und wird den Kunden über solche Anpassungen informieren. Das Rücktrittsrecht des Kunden richtet sich jedoch nach den in Ziffer 15 dieses Dokuments genannten Bedingungen. Der Kunde kann den Vertrag nur gemäß den Bestimmungen dieser Klausel kündigen. Eine Kündigung außerhalb dieser Bestimmungen ist unwirksam.
3. Vertrag
3.1 Bestellungen des Kunden ohne Bestätigungsfrist sind für ihn mindestens vier Wochen bindend.
3.2 Der Vertrag kommt erst mit der Unterzeichnung des Vertrags durch beide Parteien oder mit dem Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten beim Kunden („Auftragsbestätigung“) sowie, falls vereinbart, mit dem Eingang der Anzahlung und/oder der Mitteilung eines (bestätigten) Akkreditivs beim Lieferanten zustande.
3.3 Abweichungen in der Auftragsbestätigung oder den darin genannten Dokumenten von früheren Erklärungen der Parteien gelten als vereinbart, sofern der Kunde der betreffenden Abweichung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch sieben Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung, ausdrücklich und schriftlich widerspricht. Dem Kunden steht kein Widerspruchsrecht gegen die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
3.4 Der Kunde kann den Vertrag nur zu für den Lieferanten akzeptablen Bedingungen kündigen oder ändern, was durch die schriftliche Zustimmung des Lieferanten belegt wird.
3.5 Etwaige Kosten einer vom Kunden gewünschten Änderung oder aufgrund von Umständen, die dem Lieferanten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren, werden gesondert berechnet und gehen zu Lasten des Kunden.
4. Vertragsgegenstand
4.1 Die im Rahmen des Vertrags gelieferten Produkte richten sich ausschließlich nach den im Angebot des Lieferanten festgelegten Bedingungen und Spezifikationen. Bestimmungen oder Spezifikationen in der Bestellung des Kunden oder zugehörigen Dokumenten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden in der Auftragsbestätigung des Lieferanten ausdrücklich erwähnt und bestätigt. Es ist zu beachten, dass im Falle von Abweichungen oder Konflikten zwischen den Bedingungen des Lieferanten und den Bedingungen des Kunden oder zugehörigen Dokumenten die Bedingungen des Lieferanten Vorrang haben und für den Vertrag maßgeblich sind. Dies gilt auch für alle Bedingungen, die in den eigenen Dokumenten des Kunden enthalten sind oder auf die dort verwiesen wird, selbst wenn diese als die einzig gültigen Bedingungen gelten. Mit Abschluss des Vertrags mit dem Lieferanten erklärt sich der Kunde mit der ausschließlichen Geltung der Bedingungen des Lieferanten einverstanden.
4.2 Die im jeweiligen Angebot des Lieferanten angegebenen Produktparameter dürfen nach Beginn der Arbeiten nur geändert werden, wenn dies zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde.
4.3 Ist es produktionsbedingt nicht möglich, eine bestimmte Ausbringungsmenge für die Lohnarbeit im Voraus abzugrenzen, ist der Lieferant zu Mehr- oder Minderlieferungen berechtigt. Ebenso ist der Besteller bei Einzel- oder Sonderanfertigungen sowie Kleinserien zur Abnahme der tatsächlich erbrachten Leistung als Lohnarbeit verpflichtet.
5. Projektrisiko
5.1 Die Parteien erkennen an, dass jedes Projekt mit einem gewissen Risiko verbunden ist. Dazu können unter anderem technische, betriebliche, marktbezogene, finanzielle, rechtliche oder sonstige Risiken gehören.
5.2 Vor Vertragsabschluss legt der Lieferant dem Kunden einen Risikobewertungsbericht vor, der die mit dem vorgeschlagenen Projekt verbundenen Risiken und die möglichen Auswirkungen jedes Risikos auf das Projekt darlegt.
5.3 Die Parteien können vereinbaren, dem Projekt eine Risikostufe zuzuweisen, die im entsprechenden Angebot festgelegt wird. Die Risikostufe kann sich auf Umfang, Dauer, Kosten und Qualität des Projekts auswirken.
5.4 Der Lieferant ergreift angemessene Maßnahmen, um die identifizierten Risiken zu mindern und ihre Auswirkungen auf das Projekt zu verhindern oder zu minimieren.
5.5 Weicht das tatsächliche Projektergebnis aufgrund eines Risikoereignisses von den vereinbarten Spezifikationen ab, ist der Kunde nicht berechtigt, die Zahlung für die erbrachten Leistungen und verbrauchten Ressourcen zu verweigern oder zu verzögern, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben.
5.6 Die Parteien vereinbaren, dass die Haftung des Lieferanten für Schäden, die sich aus den Projektrisiken ergeben, auf die Höhe des Vertragspreises beschränkt ist, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben.
5.7 Änderungen des Projektumfangs, des Zeitplans, der Ressourcen oder der Spezifikationen, die die Projektrisiken beeinflussen können, müssen von den Parteien schriftlich vereinbart werden.
5.8 Der Kunde bestätigt, den Risikobewertungsbericht sowie die damit verbundenen Risiken und Auswirkungen des Projekts gelesen und verstanden zu haben und übernimmt hiermit die mit dem Projekt verbundenen Risiken und Folgen, wie im entsprechenden Angebot dargelegt.
6. Preise
6.1 Alle Preise stellen eine Schätzung dar, die auf den Erfahrungen des Lieferanten basiert. Übersteigt der tatsächliche und/oder prognostizierte Projektaufwand den vom Lieferanten geplanten Arbeitsumfang, ist der Lieferant verpflichtet, den Kunden hierüber rechtzeitig zu informieren. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Kosten dieses Mehraufwands dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ist der Kunde mit einer solchen zusätzlichen Berechnung nicht einverstanden, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag gemäß Ziffer 15 vorzeitig zu kündigen.
6.2 Alle Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebots bzw. Vertragsabschlusses verfügbaren Informationen und/oder Spezifikationen sowie dem Zeitplan. Die Einhaltung dieses Zeitplans hängt maßgeblich davon ab, dass der Kunde alle angeforderten und benötigten Informationen (Zeichnungen, Spezifikationen, CAD-Daten, Materialdaten, Materialien usw.) rechtzeitig bereitstellt. Die Nichtbereitstellung vereinbarter Informationen durch den Kunden kann daher zu Ressourcenstillständen und entsprechenden Erhöhungen der Projektkosten („Verzögerungskosten“) führen, die gemäß Artikel 6.4 an den Kunden weitergegeben werden. Vom Kunden gewünschte Änderungen können zu einer Kostenerhöhung führen. Die Preise gelten für das jeweilige Angebot bzw. den jeweiligen Vertrag und sind nicht auf andere Angebote bzw. Verträge anwendbar.
6.3 Die Preise verstehen sich ab Werk, Werk, Büro oder Lager des Lieferanten und exklusive Verpackung, Versand und Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich im Angebot anders angegeben. Alle Gebühren, Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der auf das Einkommen des Lieferanten erhobenen Steuern, gehen zu Lasten des Kunden.
6.4 Die angegebenen Preise basieren auf der Annahme, dass:
a) die Projektarbeiten zum vom Lieferanten bestätigten Datum beginnen und gemäß dem im Angebot des Lieferanten angegebenen Zeitplan ausgeführt werden, und
b) falls sich der Beginn oder die Ausführung des gesamten Projekts oder von Teilen davon aus Gründen verzögert, die nicht in der Kontrolle des Lieferanten liegen, die Preise entsprechend etwaiger Erhöhungen des jüngsten österreichischen Verbraucherpreisindex, der vom Zentralamt für Statistik in Wien veröffentlicht wird, und/oder des Lohnindex des geltenden Kollektivvertrags, je nachdem, welcher Wert höher ist, angepasst werden.
6.5 Sofern nicht anders angegeben, enthalten die angegebenen Preise nicht:
a) Lizenz- und/oder Entwicklungsgebühren der Komponenten- oder Systemlieferanten.
b) Materialien und Komponenten, die von Komponenten- oder Systemlieferanten geliefert werden.
c) Unvorhergesehene und ungeplante Kosten aufgrund von Verzögerungen oder Mehraufwand, der vom Kunden und/oder den Komponenten- oder Systemlieferanten verursacht wird.
d) Auswirkungen von vom Kunden gewünschten und vom Lieferanten genehmigten Projektänderungen.
e) Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Mitarbeiter des Kunden, die an Projektbesprechungen teilnehmen und die Ergebnisse in den Geschäftsräumen des Lieferanten miterleben, und
f) Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Mitarbeiter des Lieferanten, die außerhalb des Projektumfangs reisen.
6.6 Die Parteien sind sich bewusst, dass Verzögerungen des Kunden bei der Vertragserfüllung dem Lieferanten erhebliche Verluste verursachen können. Um diese Verluste auszugleichen, vereinbaren die Parteien, dass der Lieferant berechtigt ist, Verzugskosten in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Projektvolumens pro vollen Tag geltend zu machen. Die Verzugskosten werden den vor Vertragsschluss vereinbarten Rechnungen hinzugefügt und entsprechend in Rechnung gestellt. Die Parteien sind sich bewusst, dass die Verzugskosten eine faire und angemessene Schätzung der tatsächlichen Verluste darstellen, die dem Lieferanten durch die Verzögerung entstehen.
6.7 Alle angegebenen Preise sind in EURO zahlbar.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Vertragspreis wie folgt zu zahlen:
a) Eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Gesamtpreises ist innerhalb von 15 Tagen nach Vertragsbeginn (gemäß Ziffer 3.1) oder, falls vereinbart, gegen Vorlage einer Bankbürgschaft der Bank des Lieferanten zu leisten. Die restlichen 75 % sind in Raten über die Projektlaufzeit fällig und werden vom Lieferanten nach seiner Wahl zu Projektmeilensteinen oder monatlich bzw. vierteljährlich in Rechnung gestellt.
b) Auf Wunsch des Lieferanten werden die Zahlungen in Höhe von 75 % des Gesamtvertragspreises durch ein unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv abgesichert, das innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsbeginn oder nach Unterzeichnung der Bestellung durch den Kunden von einer erstklassigen Bank ausgestellt wird. Dieses Akkreditiv muss die Zahlung gegen Rechnung des Lieferanten vorsehen und für den Lieferanten in Form und Inhalt zufriedenstellend sein.
7.2 Alle Zahlungen für vom Lieferanten vertragsgemäß gelieferte Produkte sind innerhalb von 30 (dreißig) Tagen netto nach Erhalt der Rechnung fällig. Auf überfällige Forderungen werden Zinsen in Höhe von 4 (vier) % über dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit gültigen 12-Monats-EURIBOR berechnet. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant zusätzlich zu den berechneten Zinsen berechtigt, seine eigenen Verpflichtungen bis zum Eingang der fälligen Zahlungen aufzuschieben.
7.3 Rechnungen werden per E-Mail im PDF-Format an die vom Kunden für Rechnungs- und Lastschrifteingänge angegebene E-Mail-Adresse gesendet. Ist dem Kunden keine solche Adresse angegeben, werden Rechnungen an den Projektverantwortlichen des Kunden mit der Bitte um Weiterleitung des Dokuments an die zuständige Abteilung des Kunden gesendet. Rechnungen gelten mit Versand der jeweiligen E-Mail als vom Lieferanten ordnungsgemäß ausgestellt und sind gemäß den darin angegebenen Zahlungsbedingungen zahlbar.
7.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen wegen geltend gemachter Ansprüche gegen den Lieferanten zurückzuhalten oder zu kürzen.
7.5 Bis zur Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Kunden verbleiben die gelieferten Produkte im Eigentum des Lieferanten. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlichen Voraussetzungen zur Wahrung des Eigentums- und Sicherungsrechts des Lieferanten zu erfüllen. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen hat der Kunde das Eigentumsrecht des Lieferanten nachzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen. Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht den Gefahrübergang gemäß Ziffer 8.1.
8. Lieferung, Übergang des Risikos
8.1 Die Übergabe der Produkte an einen Spediteur durch den Lieferanten gilt als Lieferung an den Kunden; das Risiko von Verlust oder Beschädigung während des Transports trägt der Kunde. Dies gilt auch, wenn der Lieferant nach Ankunft beim Kunden noch Montagearbeiten durchführen muss.
8.2 Wenn eine Lieferverzögerung durch einen der in Klausel 14 genannten Umstände oder durch eine Handlung oder Unterlassung des Kunden verursacht wird, einschließlich der Nichteinholung erforderlicher Genehmigungen für die Lieferung im Land des Kunden, wird die Lieferfrist um einen unter Berücksichtigung aller Umstände angemessenen Zeitraum verlängert.
8.3 Ist eine Lieferung versandfertiger Produkte nicht möglich oder vom Kunden nicht gewünscht, können die Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden gelagert werden, die Lieferung gilt dann als erfolgt.
9. Rechte des geistigen Eigentums
9.1 „Geistiges Eigentum“ umfasst in jedem Fall Erfindungen, Entwicklungen, urheberrechtlich geschützte Werke, Erkenntnisse, Arbeitsergebnisse, sonstige geistige oder gewerbliche Schutzrechte und deren Anwendungen sowie Geschäftsgeheimnisse und Know-how.
9.2 Bereits bestehendes geistiges Eigentum des Lieferanten, das nicht aus im Rahmen des Vertrags erbrachten Leistungen resultiert („Hintergrund-IP“), bleibt dessen alleiniges und ausschließliches Eigentum. Auch geistiges Eigentum, das der Lieferant während der Vertragslaufzeit unabhängig von diesem Vertrag entwickelt („Neben-IP“), ist und bleibt sein alleiniges und ausschließliches Eigentum. Es wird hiermit keine Lizenz an Hintergrund-IP oder Neben-IP gewährt; eine Lizenz hierfür bedarf des Abschlusses einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
9.3 Geistiges Eigentum, das vom Lieferanten (einschließlich seiner Mitarbeiter oder Subunternehmer) im Rahmen der vertraglichen Arbeiten geschaffen wird, stellt grundsätzlich eine Anpassung bereits bestehender, vom Lieferanten entwickelter und ihm gehörender Technologien dar und bleibt sein alleiniges Eigentum („Foreground IP“). Der Lieferant ist insbesondere allein berechtigt, gewerbliche Schutzrechte wie Patente, Gebrauchsmuster, Designrechte usw. für dieses Foreground IP anzumelden und zu registrieren.
9.4 Mit Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen aus dem Vertrag erwirbt der Kunde eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Lizenz zur Nutzung des Foreground IP für die Zwecke des Projektgegenstands, jedoch nicht für andere Zwecke. Der Kunde erwirbt insbesondere keine Exklusivitätsrechte an dem Foreground IP. Exklusivitätsrechte stellen in den meisten Fällen einen erheblichen Geldwert dar und müssen Gegenstand eines separaten Vertrags sein. Die gemäß dieser Bestimmung 8.4 gewährte Lizenz unterliegt der Zahlung aller fälligen Beträge durch den Kunden. Sollte der Kunde mit irgendwelchen Zahlungen in Verzug sein, wird die Lizenz automatisch widerrufen und der Kunde ist verpflichtet, die Nutzung dieses Foreground IP unverzüglich einzustellen.
9.5 Alle Zeichnungen und technischen Unterlagen zum Projekt (einschließlich der Projektdokumentation), die von einer Partei vor oder nach Vertragsschluss an die andere Partei übermittelt werden, bleiben ausschließliches Eigentum der übermittelnden Partei und werden von der empfangenden Partei vertraulich behandelt. Sie dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Leistungen verwendet werden.
9.6 Im Falle einer gemeinsamen Registrierung geistigen Eigentums (IP) hat die Firma ATT das uneingeschränkte und nicht ausschließliche Recht, dieses IP für eigene Zwecke zu nutzen, ohne dass hierfür eine schriftliche Zustimmung des Kunden erforderlich ist. Dieses Recht gilt unabhängig von anderen Vertragsbestimmungen und unterliegt keinen vom Kunden auferlegten Einschränkungen.
10. Patente, Marken und Urheberrechte Dritter
10.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, übernimmt der Lieferant keine Gewährleistung dafür, dass die gemäß dem Vertrag entworfenen und entwickelten Produkte keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen.
10.2 Führt die bestimmungsgemäße Nutzung eines Produkts zu einer Klage wegen Verletzung des geistigen Eigentums eines Dritten, so hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich schriftlich hierüber zu informieren. Der Lieferant leistet dem Kunden angemessene nicht-finanzielle Unterstützung bei der Abwehr solcher Ansprüche. Ist die Nutzung eines Produkts aufgrund einer Verletzung eines gültigen geistigen Eigentums eines Dritten dauerhaft untersagt, wird der Lieferant wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um:
a) Das Produkt so zu modifizieren oder zu ersetzen, dass es keine Rechte mehr verletzt,
b) eine Lizenz von dem Dritten zu erwerben, der Inhaber des geistigen Eigentumsrechts ist, oder
c) den Vertrag zu kündigen. Die Erfüllung der oben genannten Verpflichtung des Lieferanten setzt voraus, dass er innerhalb der in Ziffer 11.6 genannten Fristen über einen Anspruch wegen Verletzung informiert wird.
10.3 Ungeachtet des Vorstehenden haftet der Lieferant nicht für Vergleiche oder Vereinbarungen, die ohne seine schriftliche Zustimmung geschlossen werden, oder für Verletzungen von Kombinations- oder Verfahrenspatenten, die die Verwendung der Produkte in Kombination mit anderen, nicht vom Lieferanten gelieferten Waren oder Materialien abdecken. Ziffer 10.2 regelt die gesamte Haftung des Lieferanten für Rechtsverletzungen. In keinem Fall haftet der Lieferant für
a) direkte Schäden oder Folgeschäden, die auf eine Rechtsverletzung zurückzuführen sind,
b) die Prozess- und/oder Verhandlungskosten des Kunden oder
c) den Ersatz von Schäden, die Dritten zugesprochen wurden.
10.4 Der Lieferant haftet nicht und der Kunde stellt den Lieferanten von allen Verlusten und Kosten frei, die dem Lieferanten aufgrund von Ansprüchen wegen der Verletzung von Eigentumsrechten Dritter entstehen. Diese Ansprüche beziehen sich auf:
a) Produkte, die der Lieferant dem Kunden auf Grundlage von Zeichnungen, Entwürfen oder Spezifikationen liefert, die vom Kunden vorgeschlagen oder bereitgestellt wurden, oder
b) Produkte, Systeme, Komponenten, Teile usw., die vom Lieferanten spezifiziert, aber von Dritten geliefert wurden, oder
c) Produkte, Fahrzeuge, Systeme, Komponenten, Teile usw., die vom Kunden dem Lieferanten geliefert wurden, oder
d) Ansprüche wegen Anstiftung zu einer Rechtsverletzung oder Mitwirkung an einer Rechtsverletzung, die sich aus der Implementierung, Nutzung, Entwicklung oder Änderung der Produkte des Lieferanten durch den Kunden oder dessen Kunden ergeben.
11. Garantie
11.1 Der Lieferant gewährleistet die Erreichung der in seinem Angebot festgelegten technischen Ziele unter der Voraussetzung, dass:
a) die vom Lieferanten vorgeschlagenen technischen Spezifikationen der Produkte im Rahmen des aktuellen Stands der Technik in seiner Branche vom Kunden akzeptiert werden und
b) alle vom Kunden oder seinem benannten Komponenten- oder Systemlieferanten gelieferten Systeme oder Komponenten die Spezifikationen erfüllen und innerhalb dieser Grenzen arbeiten.
11.2 Der Lieferant gewährleistet die professionelle und kompetente Ausführung der Projektarbeiten gemäß dem aktuellen Stand der Technik in seiner Branche. Die Produkte entsprechen ausschließlich den im Angebot des Lieferanten genannten Gesetzen, Normen und Vorschriften. Gesetze, Normen und Vorschriften, die nicht im Angebot des Lieferanten aufgeführt sind, werden in der Bestellung des Kunden nicht Vertragsbestandteil. Die gesamte Dokumentation der im Rahmen des Vertrags erbrachten Leistungen entspricht den geltenden Gepflogenheiten am Sitz und in der Branche des Lieferanten und unterliegt der Aufsicht und endgültigen Validierung durch den Kunden.
11.3 Der Kunde ist verpflichtet, die im Rahmen des Vertrags gelieferten Produkte nach Erhalt zu prüfen und etwaige Mängel dem Lieferanten innerhalb von 10 (zehn) Werktagen schriftlich mitzuteilen. Wird dieser Untersuchungs- und unverzüglichen schriftlichen Rügepflicht nicht nachgekommen, erlöschen Gewährleistungsansprüche.
11.4 Der Kunde hat für die Dauer der Gewährleistungsfrist die Aufzeichnung aller erforderlichen Betriebsbedingungen, Kenndaten und Analyseergebnisse zu veranlassen, um etwaige Gewährleistungsansprüche gemäß 10.1 dokumentieren zu können. Bei Mängeln an den Produkten (einschließlich unvollständiger oder fehlerhafter Dokumentation) wird der Lieferant diese Mängel entweder beheben (vollständige oder korrekte Dokumentation) oder die mangelhaften Waren (Teile) durch neue ersetzen. Jegliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn ein Produkt ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten verändert oder repariert wird.
11.5 Eine Vermutung der Mangelhaftigkeit in den ersten sechs Monaten nach Lieferung (§ 924 ABGB) ist ausgeschlossen.
11.6 Die in dieser Klausel 10 enthaltene Gewährleistung gilt ausschließlich und ersetzt alle anderen ausdrücklichen oder stillschweigenden Zusicherungen und Garantien. Ausdrücklich ausgeschlossen sind Schäden, die durch Nichtbeachtung der Gebrauchs- und Wartungsanweisungen der Produkte, der Warn-, Sicherheits- und sonstigen Vorschriften des Lieferanten sowie durch unsachgemäße Handhabung der Produkte entstehen. Der Lieferant haftet nicht für weitere (Folge-)Schäden, die sich aus mangelhaften Produkten ergeben, außer wie in Klausel 13 vorgesehen. Darüber hinaus lehnt der Lieferant jegliche Haftung für Schäden oder Fehlfunktionen ab, deren Ursache nicht im Rahmen der vom Lieferanten im Rahmen des Vertrags zu erbringenden Arbeiten liegt.
11.7 Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 (zwölf) Monate ab Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls gemäß Ziffer 12, sofern zutreffend, oder ab Lieferung der Produkte gemäß Ziffer 8.1, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Danach verjähren sämtliche Gewährleistungsansprüche. Die Erfüllung einer Gewährleistungsverpflichtung verlängert die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht.
12. Vertragserfüllung
12.1 Der Vertrag gilt je nach Projektumfang als erfüllt, wenn eines oder beide der folgenden Ereignisse eintritt:
a) Lieferung der Berichte und Dokumentationen mit den Projektergebnissen sowie der zwischen Kunde und Lieferant vereinbarten Hardware durch den Lieferanten gemäß den Bestimmungen in Ziffer 7.
b) Durchführung einer förmlichen Abnahmeprüfung im Werk des Lieferanten.
12.2 Die Bedingungen für eine förmliche Abnahmeprüfung (falls erforderlich) und die zu erreichenden technischen Ziele sind im Vertrag festzulegen. Der Lieferant benachrichtigt den Kunden rechtzeitig über die Abnahmeprüfung, damit dieser bei der Prüfung vertreten sein kann. Über die Ergebnisse der Abnahmeprüfung wird ein Protokoll erstellt und von einem oder mehreren bevollmächtigten Vertretern des Lieferanten und des Kunden unterzeichnet. Ist der Kunde nicht vertreten, wird das Protokoll dem Kunden zugesandt und als korrekt anerkannt. Werden die zugesicherten technischen Ziele erreicht, ist eine bestimmte Phase des Vertrags bzw. der gesamte Vertrag erfüllt.
13 Haftung
13.1 Der Lieferant haftet für Schäden nur, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Jegliche Haftung für indirekte Schäden und/oder Folgeschäden, einschließlich Vermögens- oder Gewinnverlusten sowie Kosten von Produktrückrufen, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
13.2 Der Lieferant unterliegt keinen Verpflichtungen aus Produkthaftungsansprüchen. Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden und Aufwendungen frei, die dem Lieferanten aufgrund eines Produkthaftungsanspruchs eines Dritten entstehen. In jedem Fall ist der Kunde von jeglichem Rückgriff auf den Lieferanten ausgeschlossen, falls dieser aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher (auch ausländischer) Bestimmungen haftbar gemacht wird.
13.3 Der Kunde trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Verschuldens, einschließlich des Grades des Verschuldens.
13.4 Die Haftung des Lieferanten ist in jedem Fall auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt.
13.5 Soweit im Rahmen der Geschäftsbeziehung Halbzeuge oder Prototypen übergeben werden, gilt ergänzend Folgendes: Halbzeuge oder Prototypen sind Produkte, deren Entwicklung noch nicht endgültig abgeschlossen ist. Sie erfüllen noch nicht die Sicherheitserwartungen an ein voll entwickeltes Produkt. Halbzeuge oder Prototypen können daher im Hinblick auf die notwendige Weiterentwicklung noch entsprechende Mängel aufweisen. Mit der Übergabe eines oder mehrerer Halbzeuge oder Prototypen beabsichtigt der Lieferant nicht, diese Halbzeuge oder Prototypen auf dem Markt zu bringen. Die Weitergabe von Halbzeugen oder Prototypen an Dritte und/oder die Nutzung von Halbzeugen oder Prototypen durch Dritte ist daher ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Lieferanten untersagt. Halbzeuge oder Prototypen sind unter keinen Umständen für Verbraucher oder andere Endkunden bestimmt. Die Haftung des Lieferanten für Schäden, die durch eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung der Halbzeuge oder Prototypen und/oder durch Mängel der Halbzeuge oder Prototypen, die im Hinblick auf die erforderliche Weiterentwicklung oder durch unbefugte Weitergabe an Dritte auftreten, entstehen, ist vollständig ausgeschlossen. Der Kunde stellt den Lieferanten und dessen Führungskräfte und Mitarbeiter daher von allen Schäden, Verlusten, Ansprüchen und Aufwendungen (einschließlich aller damit verbundenen Kosten und Aufwendungen, wie insbesondere Anwalts- und Gerichtskosten) frei, die aus oder im Zusammenhang mit der Verwendung der Halbzeuge oder Prototypen entstehen. Die in dieser Ziffer 13.5 dargelegten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Lieferant (i) nach dem Produkthaftungsgesetz oder (ii) für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet.
13.6 Die Haftung des Lieferanten ist in jedem Fall auf [*] % des [*Kaufpreises] pro Schadensfall begrenzt.
13.7 Alle Ansprüche gegen den Lieferanten – unabhängig von ihrem Rechtsgrund – verjähren innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls gemäß Ziffer 12, sofern anwendbar, oder Lieferung der Produkte gemäß Ziffer 8.1 (bzw. bei Halbfertigprodukten oder Prototypen: nach Übergabe), je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Bei Schadensersatzansprüchen beginnt diese Verjährungsfrist ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von Schaden und Schädiger.
13.8 Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für seine Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
14. Höhere Gewalt
Für den Fall, dass der Lieferant oder einer seiner Komponenten- oder Systemlieferanten einem Fall höherer Gewalt oder einem Ereignis außerhalb der Kontrolle des Lieferanten oder seiner Komponenten- oder Systemlieferanten unterliegt, wie beispielsweise Krieg, Terroranschlägen, Naturkatastrophen, Pandemien, staatlichen Eingriffen und Verboten, Energie- und Rohstoffknappheit, Streiks, sozialen Unruhen, Transportschäden oder -verzögerungen, ist der Lieferant berechtigt, die im Angebot des Lieferanten angegebene Lieferzeit zu verlängern, sofern der Lieferant den Kunden innerhalb von 10 (zehn) Tagen schriftlich über ein solches Ereignis informiert
15. Vorzeitige Vertragsbeendigung
15.1 Jede Partei kann den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei fristlos kündigen, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
a) Über das Vermögen einer der Parteien wird ein Konkursverfahren eröffnet oder ein solches Verfahren wird mangels ausreichenden Vermögens nicht eröffnet;
b) die andere Partei begeht einen wesentlichen Vertragsbruch und behebt diesen Verstoß nicht innerhalb von 60 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung.
15.2 Zusätzlich zu den in 15.1 genannten Umständen ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Kunden fristlos zu kündigen, wenn
a) die Lieferung oder Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen unmöglich wird oder sich aus solchen Gründen über eine schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist hinaus verzögert;
b) Die finanzielle Lage des Kunden hat sich nach Unterzeichnung der Bestellung erheblich verschlechtert und der Kunde ist nicht in der Lage oder nicht bereit, ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu stellen;
c) Fällige Zahlungen des Kunden gehen trotz Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten nicht ein und der Kunde zahlt nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist; oder
d) Ein Eigentümerwechsel des Kunden findet statt, der die Interessen des Lieferanten erheblich beeinträchtigt;
e) Der Lieferant hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Lieferung von Produkten durch den Lieferanten oder eines seiner verbundenen Unternehmen oder eine sonstige Vertragserfüllung gegen Sanktionen, Verbote oder Beschränkungen gemäß Resolutionen der Vereinten Nationen oder Gesetzen und Vorschriften der Europäischen Union, der Republik Österreich oder eines anderen Staates verstößt, die für den Lieferanten und/oder eines seiner verbundenen Unternehmen gelten;
f) Die Produkte des Lieferanten unterliegen nach Vertragsschluss den Beschränkungen der EG-Dual-Use-Verordnung Nr. 428/2009 in der jeweils gültigen Fassung, sofern der Lieferant keine Ausfuhrgenehmigung gemäß der EG-Dual-Use-Verordnung einholt;
g) Der tatsächliche und/oder prognostizierte Projektaufwand übersteigt gemäß der aktuellen Projektplanung des Lieferanten den vom Lieferanten in seinem Angebot vorgesehenen Arbeitsumfang, und der Kunde weigert sich, die vom Lieferanten zur Vertragserfüllung in Rechnung gestellten Mehrkosten zu tragen.
15.3 Im Falle einer vorzeitigen Kündigung sind alle bereits erbrachten Leistungen oder Teile davon gemäß der Kalkulation des Lieferanten abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch für vom Kunden noch nicht abgenommene Lieferungen und Leistungen sowie für vom Lieferanten erbrachte Vorleistungen.
15.4 Im Falle einer vorzeitigen Kündigung ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten eine Vertragsstrafe zu zahlen, die sich nach dem Projektfortschritt (definiert als investierte Arbeitsstunden und Materialkosten geteilt durch die im Angebot des Lieferanten vorgesehenen Arbeitsstunden und Materialkosten) richtet und wie folgt gestaffelt ist:
a) Projektfortschritt 0–30 %: 30 % des Gesamtprojektpreises;
b) Projektfortschritt 31–60 %: 60 % des Gesamtprojektpreises;
c) Projektfortschritt über 60 %: 100 % des Gesamtprojektpreises.
16. Verschiedenes
16.1 Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam, gültig oder nicht durchsetzbar erweisen, so berührt dies die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall wird die jeweilige Bestimmung durch eine wirksame, gültige und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die dem Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
16.2 Verträge zwischen Lieferant und Kunde gemäß Ziffer 3 ergänzen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und führen nicht zu deren Unwirksamkeit, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem jeweiligen Vertrag haben die Bestimmungen des Vertrags Vorrang, während alle übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang wirksam bleiben.
17. Geltendes Recht / Gerichtsstand
17.1 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (UNCITRAL) wird ausgeschlossen.
17.2 Für Streitigkeiten zwischen Lieferant und Kunde ist ausschließlich der Gerichtsstand am Sitz des Lieferanten in Graz, Österreich, zuständig. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, auch ein anderes Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.